"Begutachtung zur Erteilung einer Einzelbetriebserlaubnis (EBE)" nach §21 in Verbindung mit §19(2) für Fahrzeuge, die im Verkehr sind, oder es bereits einmal waren und §13 EG-FGV für neue Fahrzeuge.
Größtenteils betrifft diese Art der Begutachtung Fahrzeugänderungen durch Anbringung von Fahrzeugteilen die für den Anbau an bestimmte Fahrzeuge nicht genehmigt sind, kein Teilegutachten oder ABE vorliegt oder deren Betriebserlaubnis entzogen wurde.
Im Gutachten bescheinigt der Unterschriftsberechtige des Technischen Dienstes (UsB), dass das Fahrzeug richtig beschrieben und vorschriftsmäßig einsatzfähig ist. Der UsB muss dem Gutachten eine Anlage beifügen, die bestätigt, dass die technischen Vorschriften insoweit erfüllt sind, dass die Betriebserlaubnis erteilt werden kann. Nach der positiv bescheinigten Begutachtung durch den UsB müssen Sie eine Eintragung in die Fahrzeugpapiere durch die Zulassungsbehörde beantragen. Dort werden die Angaben aus dem Gutachten in die Zulassungsbescheinigung Teil I und, soweit vorgesehen, Teil II eingetragen.
In Erster Linie natürlich das zu begutachtende Fahrzeug selbst. Dieses jedoch erst am Tag der Begutachtung.
Im Vorfeld benötigen wir nach Rücksprache mit dem UsB (wenn möglich per Email):
Nach Durchsicht der Unterlagen vereinbaren wir einen Termin mit Ihnen, begutachten das Fahrzeug und erstellen Ihr Gutachten.
Die Kosten für eine Einzelabnahme richten sich nach dem jeweiligen Umfang und dem zeitlichen Aufwand. Hierfür hat der Gesetzgeber einen Gebührenrahmen festgelegt, sodass willkürliche Preise vermieden werden.
Benötigen Sie auch eine solche Begutachtung?
Dann freuen wir uns auf Ihren Anruf und bitten um Ihr Verständnis, dass diese Leistung nur mit Voranmeldung und Termin möglich ist.
Vielen Dank!
Wir informieren Sie schnell und direkt über alle aktuellen Themen rund um die Themen PRÜFEN, BEWERTEN, BEGUTACHTEN.
Gleich anmelden!